Vereinssatzung
Vereinssatzung
des
VFL Germania Ummern

§ 1
Name / Sitz
Der Verein hat den Namen:
Verein für Leibesübungen Germania Ummern e.V. Er hat seinen Sitz in Ummern, im Kreis Gifhorn. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name:
VfL Germania Ummern e. V.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/-in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln der ordentlichen Mitglieder entsprechend.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einbehaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 3 Monate vergangen sind.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft per Einschreiben geltend gemacht und begründet werden.
§ 6
Die Rechte und Pflichten
Mitglieder sind berechtigt im Rahmen der Vereinszweckes an der Veranstaltung des Vereines teilzunehmen. Jedes Mitglied verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand und erweiterten Vorstand festgelegt. Die Entscheidung bedarf einer einfachen Mehrheit des Vorstandes und erweiterten Vorstandes. Die Höhe der Beiträge sind auf dem Beitragsformular ersichtlich etwaige Änderungen werden den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung mitgeteilt.
Die von Vereinsmannschaften gewonnen Preise werden Eigentum des Vereins.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
– Der Vorstand
– Die Mitgliederversammlung
– Der erweiterte Vorstand
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden
§ 8
Vorstand
„Der Vorstand besteht aus:
– dem/der ersten Vorsitzenden
– dem/der stellv. Vorsitzenden
– dem/der Kassenwart/-in
– dem/der Schriftführer/-in
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– dem/ der Sportwart/-in – wenn erforderlich
– dem/der Jugendwart/- in
– dem/der Vertreter/-in den Sparten/ Abteilungen
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse zu ernennen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 Abs. 2 BGB und er führt seine Geschäfte. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch einen Vertreter des Vereins. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Alle Funktionen sind Ehrenämter.
§ 9
Mitgliederversammlung
„Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragen.
Alle Sparten haben vor der Mitgliederversammlung eine Spartenversammlung zu halten. Einen Bericht ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Versammlung sollte im Präsenz stattfinden, kann aber auch online erfolgen.“
§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 11
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
„Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/ deren Verhinderung von seinem /ihrem Stellvertreter/-in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/-in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters-/in den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt, bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind, und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 12
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 13
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrungen
Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Ehrungen:
- Bronze 15 Jahre
- Silber 25 Jahre
- Gold 40 Jahre
- Ehrenmitglied 50 Jahre
Ab dem 16. vollendeten Lebensjahr.
§ 14
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer/-innen haben die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Die Kassenprüfer/-innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/des Kassenwartes/-in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 15
Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort und Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/-in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/-in jeweils zu benennenden Schriftführer/-in zu unterschreiben.
§ 16
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ummern, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gifhorn unter der Nummer:
VR 27 I eingetragen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung
des Vereins am: 2.März 2024 beschlossen worden